Windräder und Nachabfindung

Für das Landschaftsbild sind Windkraftanlagen nicht unbedingt eine Bereicherung, für weichende Erben neuerdings schon. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2009 kann die Errichtung von Windkraftanlagen zu höferechtlichen Nachabfindungsansprüchen der weichenden Erben führen. Wird im Bereich der Höfeordnung ein landwirtschaftlicher Betrieb vererbt oder übertragen, richtet sich die Abfindung der weichenden Erben nicht nach dem Verkehrswert des Betriebes, sondern nach dem Hofeswert. Dieser beträgt das Eineinhalbfache des Einheitswerts. Der Hofeswert liegt meistens bei einem Bruchteil des Verkehrswerts.Um das Sonderopfer der weichenden Erben auszugleichen, muss der Hoferbe, der innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall den Betrieb oder wesentliche Teile veräußert, den Erlös mit den weichenden Erben teilen. Die weichenden Erben erhalten die so genannte Nachabfindung. Die Nachabfindung wird nach § 13 Abs. 4 der HöfeO auch dann fällig, wenn der Hoferbe innerhalb einer 20-jährigen Frist den Hof oder Teile davon zu landwirtschaftsfremden Zwecken nutzt und hierdurch erhebliche Gewinne erzielt. In einem Beschluss vom 24.04.2009 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die Errichtung von Windkraftanlagen eine solche außerlandwirtschaftliche Nutzung darstellt, die zur Zahlung von Nachabfindungen verpflichtet. Was der Bundesgerichtshof für Windkraftanlagen entschieden hat, gilt letztlich auch für Solaranlagen. Auch hier werden Flächen für gewerbliche Zwecke und nicht zur Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzt.

Wünschen Sie weitere Informationen?

Dieser Beitrag wurde unter Agrarrecht, Erbrecht, Höferecht abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.