Landpachtvertrag – für fristlose Kündigung nur drei Monate Zeit

Ein Landpachtvertrag kann nach §§ 594e Abs. 2 BGB außerordentlich gekündigt werden, wenn der Pächter mit der Zahlung des Pachtzinses mehr als 3 Monate im Rückstand ist. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23.04.2010 (LwZR 20/09) entschieden, dass eine solche außerordentliche Kündigung innerhalb einer Frist von 3 Monaten ausgesprochen werden muss. Im konkreten Fall, über den der Bundesgerichtshof zu urteilen hatte, hatte der Verpächter den frühest möglichen Kündigungstermin 6 Monate lang verstreichen lassen. Das dauerte dem Bundesgerichtshof zu lange. Er entschied, dass eine außerordentliche Kündigung innerhalb einer Frist von 3 Monaten ausgesprochen werden muss, nachdem der Verpächter von der Kündigungsmöglichkeit weiss. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass der Pächter so früh wie möglich wissen muss, ob der Verpächter von seinem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch macht. Er soll sich bei der Bewirtschaftung der Flächen darauf einstellen können, ob der Verpächter die Kündigungsmöglichkeit nutzt. Geschieht dies über einen längeren Zeitraum nicht, kann der Pächter davon ausgehen, dass das Pachtverhältnis noch über einen längeren Zeitraum Bestand hat. Das bedeutet für die Praxis, dass Kündigungsmöglichkeiten spätestens nach 3 Monaten ausgeübt werden müssen.

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