Haftung des Pächters für Kontaminierungen

Welchen hohen Haftungsrisiken ein Pächter ausgesetzt sein kann, zeigt sehr anschaulich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.05.2010 (AZ: V ZR 244/09): Der Pächter einer etwa 7.000 m² großen Landwirtschaftsfläche hatte das Angebot eines Unternehmens angenommen, dort kostenlos Bio-Dünger aufzubringen. Der vermeintliche Bio-Dünger war in Wahrheit mit Industrieabfällen verseucht. Als dies bekannt wurde, musste die Ordnungsbehörde die Entnahme von Trinkwasser aus einem nahe gelegenen See verbieten. Der Kreis ließ mit hohem finanziellem Aufwand ein Drainagesystem verlegen, das die Schadstoffe auffangen und ausfiltern sollte. Der Eigentümer der Pachtflächen verlangte von dem Pächter Schadensersatz. Er forderte jedoch nicht den Wert des Grundstücks von rd. 10.000,00 €, sondern die tatsächliche Schadensbeseitigung in Form eines vollständigen Bodenaustauschs. Dagegen wandte sich der Pächter mit der Begründung, die hierdurch entstehenden Kosten von mehreren 100.000,00 € stünden in keinem Verhältnis zum Wert des Grundstücks. Außerdem träfe ihn an der Kontaminierung kein Verschulden. Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Es komme nicht allein auf das Verhältnis zwischen den Kosten für die Beseitigung der Kontaminierung und dem Verkehrswert des Grundstücks an. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Grundstückseigentümer für die Kosten der Gefahrenabwehr des Staates hafte, zumal im konkreten Fall das Unternehmen, welches den verunreinigten Bio-Dünger aufgebracht hatte, insolvent geworden war. Außerdem treffe den Pächter ein Verschulden daran, dass er das Pachtgrundstück bei Pachtende nicht im ordnungsgemäßen Zustand zurückgeben könne. Der Pächter, für den die Anlieferung und Ausbringung des angeblichen Bio-Düngers kostenfrei war, hätte bemerken können, dass es bei einem solchen Geschäftsmodell nicht um die Lieferung biologisch wertvollen Materials, sondern um entsorgungsbedürftigen Abfall ging. Der BGH wies zwar den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück, ließ aber keine Zweifel daran, dass der Pächter die sehr hohen Kosten für den Bodenaustausch zu tragen hat.

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