Verjährung von Ansprüchen auf Abfindung und Nachabfindung nach der Höfeordnung

Die am 01.01.2010 in Kraft getretene Erbrechtsreform hat Auswirkungen auf die Verjährung von höferechtlichen Abfindungsansprüchen der weichenden Erben. Die Höfeordnung enthält keine Regelung für die Verjährung von Abfindungsansprüchen im Sinne von § 12 HöfeO. Bis zum 31.12.2009 galt deshalb nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Seit dem 01.01.2010 beträgt die Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen 3 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der weichende Erbe von seinem Anspruch erfahren hat. Für Nachabfindungsansprüche, die etwas dann entstehen, wenn der Hofnachfolger den Betrieb oder wertvolle Flächen verkauft oder Windräder, Photovoltaikanlagen errichten lässt, gilt nach § 13 Abs. 9 HöfeO schon immer eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, die mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem der weichende Erbe von dem Nachabfindungsanspruch Kenntnis erlangt. Daran hat die Erbrechtsreform nicht geändert. Besonders wichtig ist die Übergangsregelung. War vor dem 01.01.2010 ein höferechtlicher Abfindungsanspruch nach § 12 HöfeO entstanden, der nach altem Recht nach 30 Jahren verjährt, führt die Übergangsregelung zu einer Abkürzung der Verjährungsfrist auf den 31.12.2012. Hier muss rechtzeitig für eine Hemmung der Verjährung gesorgt werden. Aber Achtung: Es gibt keine Verlängerung der Verjährungsfrist. Bei Abfindungsansprüchen, die nach altem Recht – also der 30-jährigen Verjährung – vor dem 31.12.2012 verjähren, tritt keine Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum 31.12.2012 ein.

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