Landwirtschaftliche Alterskasse LAK – an Befreiungsantrag denken!

Landwirte und ihre Ehegatten sind bei Landwirtschaftlichen Alterskassen versicherungspflichtig, sofern der Betrieb eine Mindestgröße von 6 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche oder 50 Hektar volkswirtschaftliche Nutzfläche hat. Eine Befreiungsmöglichkeit besteht bei außerlandwirtschaftlichen Einkommen von jährlich mehr als 4.800 € oder bei der Pflege eines Dritten. Befreit wird auch, wer wegen Kindererziehungszeiten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt. Der jeweilige Befreiungsantrag kann für 3 Monate rückwirkend gestellt werden. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Betroffene einen Bescheid über seine Mitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Alterskasse erhalten hat.

Seit August 2010 gilt: Soweit die Beitrags- und Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse durch Heirat mit einem Landwirt eintritt, beginnt die 3-monatige Befreiungsfrist mit dem Zeitpunkt der Eheschließung zu laufen.

Bis zum 10. November 2010 gilt eine Übergangsregelung. Wer bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Befreiung stellt, wird noch rückwirkend von der Beitrags- und Versicherungspflicht befreit.

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