Haftung für genveränderte Pflanzen verfassungsgemäß – Bundesverfassungsgericht bestätigt Schutz von konventioneller Landwirtschaft und ökologischem Landbau

Landwirte, die gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen, müssen in vollem Umfang für Schäden haften, wenn genverändertes Material in konventioneller Ernte gefunden wird und diese deshalb nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verwertbar ist.
Dem Land Sachsen-Anhalt erschien diese Haftung als zu weitgehend. Er ließ das Gentechnikgesetz von dem Bundesverfassungsgericht prüfen. Dieses hat mit Urteil vom 24.11.2010 (Az.: 1 BvF 2/05) entschieden, dass die strengen Haftungsvorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Für die Verfassungsrichter war ausschlaggebend, dass sich die Gefahren, die von gentechnisch verändertem Material für Mensch und Umwelt ausgehen können, noch nicht endgültig abschätzen lassen. Aus Gründen des Gemeinwohls seien die strengen Bestimmungen des Gentechnikgesetzes verfassungsgemäß. Auch das öffentliche Standortregister von Flächen mit genmanipulierten Pflanzen und der vorgeschriebene Flächenabstand zu herkömmlich bestellten Flächen oder Flächen mit ökologischem Landbau sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

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