Verpflichtung zur Übertragung von Zahlungsansprüchen an den Nachfolgebewirtschafter ist wirksam

Zahlreiche Pachtverträge über landwirtschaftliche Flächen sehen vor, dass der Pächter die nach der GAP-Reform auf die Pachtfläche zugeteilten Zahlungsansprüche bei der Beendigung des Pachtverhältnisses unentgeltlich auf den nachfolgenden Bewirtschafter übertragen muss.
Einzelne Gerichte waren der Meinung, eine solche Verpflichtung könne jedenfalls nicht in Formularverträgen vereinbart werden. Da ein Pachtvertrag aber schon dann als Formularvertrag angesehen wird, wenn er mehrfach mit dem gleichen Inhalt gegenüber verschiedenen Pächtern verwendet wird, stand die Wirksamkeit zahlreicher Übertragungsklauseln in Frage.
Der Bundesgerichtshof hat Klarheit geschaffen. In seinem Urteil vom 23.04.2010 (Az.: LwZR 15/08) stellt er fest, dass eine solche Regelung nicht gegen das Transparenzgebot verstößt. Die betroffenen Pächter seien regelmäßig so gut informiert, dass sie wüssten, was mit einer solchen Regelung gemeint ist. Sie würden auch nicht unangemessen benachteiligt. Der BGH stellt vielmehr darauf ab, dass der Verpächter ein berechtigtes Interesse daran hat, dass bei einem Pächterwechsel die Bewirtschaftung der Pachtfläche ohne größere Beeinträchtigungen fortgesetzt wird. Dazu sei es förderlich, wenn der frühere Pächter die ihm auf die Pachtgrundstücke als beihilfefähige Fläche zugeteilten Zahlungsansprüche unentgeltlich an den Folgebewirtschafter überträgt.
Fazit: Wer sich als Pächter verpflichtet, Zahlungsansprüche nach Beendigung des Pachtvertrages auf den Folgebewirtschafter zu übertragen, ist an diese Vereinbarung gebunden. Er kann nicht darauf hoffen, dass er die Zahlungsansprüche nach der Beendigung des Pachtvertrages für sich behalten kann.

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