Rücktritt von Erbvertrag und Übergabevertrag wegen unterbliebener Pflegeleistungen

Bei der Übertragung von Grundbesitz an Angehörige wird oft vereinbart, dass der Erwerber den Übertragenden, der sein Vermögen weitergegeben hat, in kranken und alten Tagen pflegen muss (Pflegeklausel). Kommt der Erwerber der Pflegeverpflichtung nicht nach, kann der Pflegebedürftige nach erfolgloser Fristsetzung vom Übergabevertrag zurücktreten und das bereits übertragene Vermögen zurückfordern. Bei einem Hofübergabevertrag ist dies allerdings nicht ohne weiteres möglich.
Wer sein Vermögen nicht lebzeitig übertragen will, kann mit dem vorgesehenen Erben einen Erbvertrag schließen, in dem sich dieser verpflichtet, die Pflege des künftigen Erblassers zu übernehmen. Weil für einen Erbvertrag  viele Sonderregelungen gelten, kann der Pflegebedürftige  meistens nicht von dem Erbvertrag zurücktreten und eine andere Erbeinsetzung vornehmen, wenn der Vertragserbe die Pflegeleistungen nicht erbringt. Ein Rücktritt ist aber nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2010 (Az: IV ZR 30/10) dann möglich, wenn der Erblasser neben der Erbeinsetzung weitere Verpflichtungen gegenüber dem künftigen Erben übernommen hatte, etwa die Zusage, ein Hausgrundstück zu Lebzeiten nicht zu veräußern oder zu belasten. Vernachlässigt der Vertragserbe in einer solchen Situation die Pflege, kann der Pflegebedürftige nach einer vergeblichen Fristsetzung von dem Erbvertrag zurücktreten und einen anderen zu seinem Erben bestimmen.
Weil das gesetzliche Rücktrittsrecht bei einem Erbvertrag nur unter besonderen Voraussetzungen ausgeübt werden kann, empfiehlt es sich, in einem Erbvertrag, der eine Pflegeverpflichtung enthält, ausdrücklich festzulegen, dass der Pfegebedürftige ein Rücktrittsrecht hat, wenn die Pflegeleistungen nicht erbracht werden.
Bei einem Übergabevertrag, der eine Pflegeklausel enthält, empfiehlt sich ebenfalls eine ausdrückliche Rücktrittsregelung. Das gilt in besonderem Maße für einen Hofübergabevertrag, denn von einem Hofübergabevertrag kann der frühere Hofeigentümer wegen unterbliebener Pflegeleistungen regelmäßig nur zurücktreten, wenn er sich ein solches Rücktrittsrecht im Übergabevertrag ausdrücklich vorbehalten hatte.

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