Übertragung einer Leistungsdienstbarkeit bedarf der Mitwirkung des Grundstückseigentümers

Viele landwirtschafliche Grundstückseigentümer haben Energieversorgern Leitungsdienstbarkeiten für die Verlegung von Gas-, Telekommunikations- oder Fernwärmeleitungen gewährt. Nach ihrer Eintragung geraten diese Leistungsdienstbarkeiten beim Grundstückseigentümer häufig in Vergessenheit.

Aufgrund des in den letzten Jahren sich stetig wandelnden Energieversorgermarktes gehen viele Energieversorger dazu über, ihr Leitungsnetz an einen anderen Anbieter zu übertragen. Daher stellt sich die Frage, was mit dem eingetragenen Leistungsdienstbarkeiten passiert.

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 22.06.2010 (Az. 15 W 299/10) entschieden, dass für die Übertragung einer Leistungsdienstbarkeit zur Begründung einer Gesamtberechtigung die Mitwirkung der Grundstückseigentümer erforderlich ist. Im konkreten Fall hatte eine Gemeinde ihr Stromversorgungs- und Leitungsnetz an einen andern Energieversorger verkauft. Für die Gemeinde waren insgesamt sieben beschränkt persönliche Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen. Die Dienstbarkeiten bestanden in dem Recht, auf dem belasteten Grundstücken Versorgungsleitungen (Stromversorgungskabel) zu verlegen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Gemeinde hatte dann mit dem Erwerber vereinbart, dass auch dieser neben der Gemeinde als Gesamtberechtigter der Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden sollte. Das Grundbuchamt lehnte dies ab. Es beanstandete  die fehlende Bewilligung der Grundstückseigentümer für die Ausweitung der Dienstbarkeit auf den Erwerber als Gesamtberechtigten.

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Grundbuchamt recht. Anders als in dem Fall, dass ein Berechtigter sein Recht aufgibt und ein neuer Berechtigter an dessen Stelle tritt, werde der Grundstückseigentümer hier mit einem neuen Gläubiger konfrontiert. Das sei nicht ohne die Mitwirkung des Schuldners, d.h. des Grundstückseigentümers möglich.

Fazit: Das Urteil des OLG Hamm wird vermutlich dazu führen, dass Grundstückseigentümer zukünftig verstärkt um ihre Zustimmung zur Erweiterung einer Dienstbarkeit gebeten werden. Ob eine solche Zustimmung erteilt und ob sie „entschädigungslos“ gewährt werden sollte, bedarf in jedem Einzelfall einer kritischen Überprüfung.

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