Bei Erbauseinandersetzungen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb betreffen, der der Höfeordnung unterliegt, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, ob land- bzw. forstwirtschaftliche Flächen, die vor dem Erbfall außerlandwirtschaftlich genutzt wurden, ihre Hofzugehörigkeit verloren hatten und damit zum außerlandwirtschaftlichen Vermögen gehören.
Das OLG Hamm (Beschluss vom 22.07.2010, Az.: 10 W 11/10) hat zur Frage des dauerhaften Verlustes der Hofzugehörigkeit eines forstwirtschaftlichen Grundstücks Klarheit geschaffen. Die Hofzugehörigkeit einer forstwirtschaftlichen Fläche kann dann entfallen, wenn die Fläche nicht mehr regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet wird und in die Wirtschaftseinheit des Hofes eingegliedert ist. Eine nur zeitweilige Nutzung, wie z.B eine zeitweilige Verpachtung oder eine ähnliche vorrübergehende Nutzung durch Dritte, schließt die Hofzugehörigkeit einer Fläche nicht unbedingt aus. Wird eine forstwirtschaftliche Fläche jedoch, wie im vom Gericht zu entscheidenden Fall, als Mülldeponie genutzt, so stellt dies einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die spätere forstwirtschaftliche Nutzung der Fläche dar. In dem Fall, über den das OLG Hamm zu befinden hatte, hatte zwar der Hofeigentümer mit der Gemeinde vereinbart, dass diese die Fläche nach Ablauf der Vertragslaufzeit von 50 Jahren wieder zu rekultivieren hatte. Das reichte dem Gericht aber nicht aus, um eine dauerhafte Hofzugehörigkeit noch anzunehmen.
Die besondere Schwere des Eingriffs in die forstwirtschaftliche Nutzung der Fläche, als auch die außerlandwirtschaftliche Nutzungsart birgt nach Auffassung des Gerichts die Gefahr, dass eine spätere forstwirtschaftliche nutzbringende Bewirtschaftung der Fläche auf lange Zeit auszuschließen sei, da eine Wiederaufforstung nach Vertragsende Jahrzehnte in Anspruch nehmen dürfte. Vor diesem Hintergrund nahm das Gericht durch die Überlassung des Waldgrundstücks an Dritte zur Nutzung als Mülldeponie einen dauerhaften Verlust der Hofzugehörigkeit für diese Fläche an.
Fazit: Die zeitliche begrenzte außerlandwirtschaftliche Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen sollte im Hinblick auf die erbrechtlichen Auswirkungen und Konsequenzen gut angewogen und gegebenenfalls bei der erbrechtlichen Gestaltung von letztwilligen Verfügungen berücksichtigt werden.