Errichtung einer Solarenergieanlage auf landwirtschaftlich genutztem Gebäude bedarf der Baugenehmigung

Dachflächen landwirtschaftlich genutzter Gebäude und Hallen sind ein idealer Standort für Solarenergieanlagen – sei es zur Abdeckung des eigenen Energiebedarfs, sei es als zusätzliche Einkommensquelle, wenn der Strom in das Netz eines Energieversorgers eingespeist wird.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 20.09.2010 (AZ: 7 B 095/10) entschieden, dass die Errichtung einer gewerblich genutzten Solarenergieanlage auf einem Gebäude eines Landwirts zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes führt und einer Baugenehmigung bedarf.

Die Bauaufsichtsbehörde hatte einem Solaranlagenbetreiber die Nutzung einer Solarenergieanlage untersagt, die dieser auf dem Dach der Reithalle eines Landwirts angebracht hatte, um den erzeugten Strom gegen ein monatliches Entgelt von 4.000,- Euro in das Netz eines Energieversorgers einzuspeisen.

Das OVG Münster hat das Nutzungsverbot bestätigt. Zur Begründung führte es aus: Mit der Errichtung der Solarenergieanlage sei zu der landwirtschaftlichen Nutzung der Reithalle eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche durch einen Dritten hinzugetreten. Diese Nutzungsänderung sei genehmigungspflichtig, obwohl die Errichtung der Solarenergieanlage für sich gesehen nach der Bauordnung des Landes Nordrhein Westfalen keiner Baugenehmigung bedürfe. Der Gesetzgeber habe derartige bauliche Maßnahmen nur unter der Voraussetzung von der Genehmigungspflicht freigestellt, dass die Solarenergieanlage der Nutzung des Gebäudes diene. Keiner Genehmigung bedürften deshalb beispielsweise Solarenergieanlagen für den Eigenbedarf eines Wohnhauses oder eines Betriebsgebäudes. Werde eine Solarenergieanlage jedoch ohne einen Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes gewerblich betrieben, seien baurechtlich relevante Gefahren in Betracht zu ziehen, die einen Bedarf an präventiver bauaufsichtlicher Kontrolle auslösten.

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