Viele Hofübergeber wollen auf ihrem alten Grundbesitz bis zum Tode wohnen bleiben. Sie vereinbaren daher mit dem Hofnachfolger ein lebenslanges Wohnungsrecht. Das Wohnungsrecht kann zum Problem werden, wenn eine Pflege auf dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr durchgeführt werden kann und der Hofübergeber sein gesamtes Vermögen für die Pflege verbraucht hat. Dann droht den Kindern durch das Sozialamt eine Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt.
Das Wohnrecht erlischt nicht bereits dadurch, dass der Wohnungsrechtberechtigte es tatsächlich nicht ausübt. Es ist aber höchstpersönlich, so dass der Träger der Sozialhilfe es nicht auf sich überleiten und die Räume nicht selbst vermieten kann. Allerdings steht dem Übergeber bei einem dauerhaften Wegzug, z.B. bei der Übersiedlung in ein Pflegeheim, gegenüber dem Übernehmer ein Geldanspruch in Höhe der vom Übernehmer ersparten Aufwendung aufgrund der nicht ausgeübten Wohnungsrechtsnutzung zu. Diesen Wertanspruch kann das Sozialamt gegebenenfalls auf sich überleiten und damit direkt gegenüber dem Übernehmer geltend machen. Der Geldersatzanspruch richtet sich nach den üblicherweise erzielbaren Nettomieten für die Wohnrechtsräumlichkeiten. Diese Überleitung ist aber nur möglich, wenn der Altenteiler bei der Übertragung des Grundbesitzes und der Einräumung des Wohnungsrechtes die Befugnis erhielt, das Wohnungsrecht entgeltlich oder unentgeltlich einem Dritten zu überlassen.
Es sollte daher zum Wohle aller Beteiligten überlegt werden, ob die Befugnis zur Überlassung der Wohnung an Dritte auch für den Fall eingeräumt werden soll, dass der Wohnungsberechtigte aufgrund eines Pflegefalls dauerhaft in ein Alten- und Pflegeheim übersiedeln muss.
Der realisierbare Geldersatzanspruch der Sozialhilfeträger besteht in Höhe der erzielbaren Miete für die Räumlichkeiten, die dem Wohnungsrecht unterliegen. Das setzt allerdings voraus, dass die Räumlichkeiten auch objektiv tatsächlich vermietbar sind, dass es sich bei ihnen also um eine abgeschlossene Wohnung handelt. Dies ist bei landwirtschaftlichen Betrieben häufig nicht der Fall. Für nicht abgeschlossene Wohneinheiten kann meistens keine Miete erzielt werden. Dann entfällt auch eine Ersatzleistung für das Sozialamt. In einem solchen Fall dürfte das Sozialamt leer ausgehen.
Fazit: Die Einräumung eines Wohnungsrechtes sollte im Rahmen von Hofübergabeverträgen sorgsam abgewogen werden. Es sollte in jedem Fall überlegt werden, ob das Wohnungsrecht erlischt, wenn der Übergeber das landwirtschaftliche Anwesen dauerhaft verlässt. Die Einräumung der Befugnis zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung des Wohnungsrechts an Dritte sollte nur dann vereinbart werden, wenn es sich um eine abgeschlossene Wohnung handelt und durch die Aufnahme von Mietern keine Konfliktsituation für den Betrieb zu befürchten ist. Allerdings kann in dieser Situation das Sozialamt Zugriff auf die Mieteinnahmen nehmen. In jedem Fall sollte darauf geachtet werden, dass die Auswahl eines Dritten, der die Wohnung nutzen darf, in Abstimmung mit dem Hofübernehmer zu erfolgen hat.