Grundstücksverkehrsgesetz – Verkauf an eine Besitzgesellschaft kann genehmigungsfähig sein

Für den Verkauf landwirtschaftlicher Flächen ist grundsätzlich eine Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz erforderlich. Die Genehmigung darf versagt werden, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet. Eine ungesunde Bodenverteilung liegt in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt.

Der Verkauf an eine Gesellschaft, die selbst keine Landwirtschaft betreibt, muss unter Umständen genehmigt werden,  selbst wenn Landwirte an der Fläche interessiert sind. Das hat der Bundesgerichtshof in einem soeben veröffentlichten Beschluss vom 26.11.2010 (Az.: BLw 14/09) entschieden. Im konkereten Fall waren an der Besitzgesellschaft, die die Fläche kaufen wollte, ausschließlich Landwirte beteiligt, die die Fläche im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an ein landwirtschaftliches Unternehmen verpachten wollten. Aus steuerlichen und haftungsrechtlichen Gründen sollte der Kauf nicht durch den landwirtschaftlichen Betrieb, sondern durch die Besitzgesellschaft erfolgen. Dazu, so der BGH, musste die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz erteilt werden. Im Leitsatz heißt es:  Die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an ein selbst nicht Landwirtschaft betreibendes Unternehmen steht einem Erwerb durch einen Landwirt gleich, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft besteht, bei der die Überlassung der Grundstücke an das landwirtschaftliche Unternehmen sichergestellt ist, und die hinter den Unternehmen stehenden Personen den einheitlichen Willen haben, Landwirtschaft zu betreiben.

Die Entscheidung bedeutet im Klartext, dass für den Kauf von landwirtschaftlichen Flächen durch eine reine Besitzgesellschaft bei entsprechender Vertragsgestaltung die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz erteilt werden muss.

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