Erbengemeinschaft: Einstimmigkeit bei Grundstücksverkauf nicht immer nötig

Eine Erbengemeinschaft muss den Verkauf eines Grundstücks nicht notwendig einstimmig beschließen, so das OLG Koblenz im Urteil vom 22.07.2010 (Az.: 5 U 505/10). Die Richter gaben im Urteil der Klage eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft gegen ein weiteres Mitglied der Erbengemeinschaft statt. Der beklagte Erbe hatte sich als einziger geweigert, dem Verkauf eines Grundstücks aus der Erbmasse zu einem Verkaufspreis von 13.500,00 € zuzustimmen.

Die Erbengemeinschaft hat nach Ansicht des Gerichts einen Anspruch darauf, dass der Beklagte dem notariellen Vertragsschluss zustimmt und so den vorgesehen Grundstücksverkauf ermöglicht. Der Verkauf eines Grundstücks gehört zu den möglichen Verwaltungsmaßnahmen einer Erbengemeinschaft. Die Verwaltung eines Nachlasses erschöpfe sich nicht in dessen Sicherung, Erhaltung und Nutzung, sondern umfasse ebenfalls auch die Veräußerung der Nachlassgegenstände. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass durch Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft wie jede Verfügung zulässig wäre. Veräußerungen, die eine „wesentliche Veränderung“ nach sich zögen, seien gegen den Willen einzelner Mitglieder nicht möglich. Eine „wesentliche Veränderung“ sei dann gegeben, wenn die „Zweckbestimmung oder Gestaltung des Nachlasses als Ganzes in entscheidender Weise geändert würde.

Dies bedeutet, dass sich der materielle Wert des Nachlasses nicht mindern darf. Das Gesetz habe den Zweck, gerade die wirtschaftlichen Einbußen bis zur Teilung des Nachlasses zu vermeiden. Eine solche Gefahr sei bei dem Grundstücksverkaufs nicht gegeben, da die Erbengemeinschaft einen angemessen Kaufpreis erhalte. Das Gericht wies weiter darauf hin, dass die Mehrheitsmeinung der Erbengemeinschaft außerdem nur dann verbindlich sei, wenn es um die „ordnungsgemäße“ Verwaltung des Nachlasses gehe. Auch dies sei bei dem von dem Gericht zu entscheidenden Fall gegeben.

Fazit: Zukünftig wird es in Ausnahmefällen durchaus möglich sein, im Rahmen einer Erbengemeinschaft Grundstücksverkäufe auch gegen den Willen einzelner Miterben durchzuführen.

Wünschen Sie weitere Informationen?

Dieser Beitrag wurde unter Erbrecht, Höferecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.