Ist dieser Erbe erbwürdig?

Nüchtern die Zusammenfassung eines Beschlusses des OLG Frankfurt/a.M. vom 23.10.2010 (Az.: 21 U 9/10): Eine Ehefrau, die eine außereheliche Liebesbeziehung unterhält und ihren Mann in einem Seniorenheim unterbringen lässt, ist nicht erbunwürdig.

Zur Begründung führt das OLG Frankfurt/a.M. aus: Nimmt die Ehefrau des Erblassers, während sich dieser aufgrund einer psychischen Erkrankung in stationärer Behandlung befindet, eine Liebesbeziehung zu einem Rechtsanwalt auf, der seit geraumer Zeit ein Freund und Berater der Familie ist, und veranlasst sie, dass der Erblasser nach seiner Entlassung gegen seinen Willen in einem Seniorenzentrum untergebracht wird, so reicht dies nicht aus, um eine Erbunwürdigkeit zu begründen. Wenn der Erblasser schon seit längerer Zeit über Schmerzen im Bauchraum klagt und einige Zeit später an einem Darmtumor verstirbt, so lässt sich allein aus der Tatsache, dass die Ehefrau keine fachärztliche Behandlung durchgesetzt hat, ebenfalls keine Erbunwürdigkeit herleiten, da nicht ohne Weiteres ein Tötungsvorsatz, sondern höchstens Fahrlässigkeit angenommen werden kann.

Der Sachverhalt war gewiss ein Grenzfall. Es ist gut vorstellbar, dass ein anderes Gericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

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