Bei einem Flurbereinigungsverfahren erhalten die Teilnehmer für die Grundstücke, die sie in das Verfahren einbringen, eine wertgleiche Abfindung durch Grundbesitz. Oft tritt die Situation auf, dass einzelne Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens nicht mit Grundstücken, sondern in Geld abgefunden werden wollen. Dadurch bleiben Grundstücke zur Verteilung übrig, das so genannte Masseland. Diese Grundstücke werden häufig von der Teilnehmergemeinschaft zum Erwerb ausgeschrieben.
Bewerben sich mehrere Landwirte um das Masseland, erhält es nicht unbedingt der Bewerber mit dem höchsten Gebot. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 26.04.2010 (Az.: 13 A 09.2474) Grundsätze aufgestellt, die bei der Verteilung von Masseland zu beachten sind. Danach sind bei der Vergabe von Masseland durch die Flurbereinigungsbehörde Vollerwerbs- und Nebenerwerbsbetriebe agrarstrukturell grundsätzlich als gleichermaßen zuteilungswürdig zu erachten. Der Vollerwerbsbetrieb hat also nicht automatisch ein Vorrecht gegenüber einem Nebenerwerbsbetrieb.
Agrarstrukturell wird sich häufig die Hinzulegung eines Masselandflurstücks an ein angrenzendes Grundstück anbieten. Denkbar ist, dass sich sowohl der Pächter eines an das Masseland angrenzenden Grundstücks als auch der Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks um das Masseland bewirbt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Grundsatz aufgestellt, dass der Hinzulegung eines Masselandflurstücks an eine Eigentumsfläche der Vorrang gebührt gegenüber der Hinzulegung an eine Pachtfläche. Demzufolge hat die Flurbereinigungsbehörde Flächeneigentümern, die ein Masselandgrundstück erwerben wollen, bei einer verstärkten Anfrage gegenüber Pächtern den Vorzug zu geben.