Bei einem langfristigen Pachtvertrag kann eine Pachtzinsanpassung in Betracht kommen. Dazu besagt die gesetzliche Regelung in § 593 Abs. 1 BGB:
„Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrages die Verhältnisse, die für die Festlegung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrages mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen.“
Ein wichtiger Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine nachhaltige Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist vor allem die Entwicklung des regionalen Pachtzinses. Dazu hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 09.07.2009, Az.: 10 W 13/10) klargestellt, dass es nicht allein auf die bei einer neuen Verpachtung zu erzielenden Pachtpreise, sondern auf den regionalen Durchschnittspachtzins ankommt.