Bei einem Erbfall kann die Frage auftreten, ob ein Grundstück zum Hofvermögen oder zum hoffreien Vermögen gehört. Bei Hofvermögen richtet sich die Erbfolge nach der Höfeordnung, während für das hoffreie Vermögen das allgemeine Erbrecht gilt.
Probleme werfen häufig solche Grundstücke auf, die im Hofesgrundbuch als eigenständiges (Hof-)Grundstück verzeichnet sind, aber teilweise landwirtschaftsfremd genutzt werden, beispielsweise durch die Errichtung eins Miethauses. Dazu hat das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 15.03.2010, Az.: 7 W 91/09) klargestellt, dass ein solches Grundstück nur einheitlich beurteilt werden kann. Es ist also nicht möglich, dass sich die landwirtschaftsfremd genutzte Teilfläche nach allgemeinem Erbrecht vererbt, während die landwirtschaftlich genutzte Teilfläche der Hoferbfolge unterliegt. Nur dann, wenn die landwirtschaftsfremde Nutzung im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung überwiegt, ist es möglich, dass das Gesamtgrundstück nicht mehr die Hofeigenschaft hat. Lässt sich ein Überwiegen der landwirtschaftsfremden Nutzung nicht feststellen, gehört das gesamte Grundstück einschließlich der landwirtschaftsfremd genutzten Teilfläche zum Hof. Die Erbfolge richtet sich dann nach der Höfeordnung.