Wer Hoferbe sein will, muss wirtschaftsfähig sein. Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlich und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften, § 6 Abs. 7 HöfeO.
Bei einem minderjährigen Kind werden diese Vorrausetzungen in aller Regel nicht vorliegen. Dennoch kann es dem Wunsch des Erblassers entsprechen, dass eines der Kinder die Hoferbfolge antritt. Deshalb regelt § 6 Abs. 6 S. 2 der HöfeO, dass die fehlende Wirtschaftsfähigkeit der Hoferbfolge nichts entgegensteht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist.
Für diese Regelungen hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 22.09.2009, Az.: 10 W 4/08) Grenzen aufgezeigt: Der Hofeigentümer hinterließ seine Witwe und einen 2-jährigen Sohn. Das Landwirtschaftsgericht musste der Frage nachgehen, ob die Witwe oder aber der 2-jährigen Sohn Hoferbe geworden ist. Das Kind, vertreten durch einen Ergänzungspfleger, stellte sich auf den Standpunkt, wegen der Regelung in § 6 Abs. 6 S. 2 der HöfeO komme es auf seine Wirtschaftsfähigkeit nicht an. Das sieht das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 22.09.2009, Az.: 10 W 4/08) anders. Es führt aus: Der Grundsatz, dass die Wirtschaftsfähigkeit nicht allein wegen mangelnder Altersreife ausgeschlossen ist, bedarf insbesondere im Hinblick auf die Nachwuchssorgen in der Landwirtschaft einer zurückhaltenden Auslegung. Es nicht mehr selbstverständlich, dass ein als Hoferbe in Betracht kommendes Kind diese Aufgabe auch übernimmt. Es reicht daher nicht, wenn bei einem knapp 3-jährigen Kind nicht ausgeschlossen werden kann, dass es in die Landwirtschaft hineinwächst. Erforderlich ist angesichts der Unabänderlichkeit der gerichtlichen Entscheidung die positive Prognose, dass zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine spätere Bewirtschaftung des Hofes durch das Kind zu erwarten ist.