Das hat soeben das Verwaltungsgericht Augsburg (Urteil vom 29.03.2011, AZ: Au 1 K 10.947) entschieden.
Im März 2010 hatte der betroffene Landwirt – wie viele seiner Berufskollegen – Saatgut in Unkenntnis der Verunreinigung mit der in der Europäischen Union nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Linie NK 603 auf insgesamt 36 Hektar ausgesät. Kurz danach erfuhr der Freistaat Bayern durch ein Testergebnis des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, dass in einer beim Hersteller entnommenen Probe einer Partie der Sorte PR38H20 Bestandteile der gentechnisch veränderten Linie NK 603 nachgewiesen wurden.Maispflanzen mit dieser gentechnischen Veränderung sind resistent gegen Pflanzenschutzmittel. In der Europäischen Union sind sie nicht zum Anbau zugelassen. In der Folge ordnete die Regierung von Oberbayern unter Berufung auf das Gentechnisgesetz die Vernichtung der bereits ausgesäten Maispflanzen und des Saatguts an. Die Landwirte kamen der Anordnung nach, wollten aber von dem Verwaltungsgericht geklärt haben, ob die Anordnung rechtens war.
Das Verwaltungsgericht Augsburg bestätigte die Maßnahme der Regierung. Nach Auffassung der Richter war davon auszugehen, dass das von den Klägern ausgesäte Saatgut mit Körnern der gentechnisch veränderten Sorte NK 603 verunreinigt gewesen sei. Damit habe der Anbau gegen das Gentechnikgesetz verstoßen – auch wenn den Landwirten die Verunreinigung nicht bekannt gewesen sei. Deshalb sei die Entscheidung der Regierung, die Pflanzen und das Saatgut vernichten zu lassen, rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der Gefahr des Auskreuzens der gentechnisch veränderten Maissorte in andere konventionelle Maiskulturen und der nicht abgeschlossenen wissenschaftlichen Beurteilung der Auswirkungen der Maissorte NK 603 auf die Umwelt sei eine sofortige Vernichtung der Pflanzen und des Saatguts erforderlich und angemessen gewesen.