Viele landwirtschaftliche Betriebe verschaffen sich die Möglichkeit, mit der Installation einer Photovoltaikanlage zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Die Einnahme von der Photovoltaikanlage sind steuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese zusätzlichen Einkünfte haben unter Umständen Auswirkungen auf die Versicherung in der landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK). Sofern die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage oberhalb eines jährlichen Grenzbetrages von 4.800,00 € liegen, kann derjenige, auf den die Photovoltaikanlage steuerlich angemeldet ist, die Befreiung von der Beitrags- und Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen.
Aber auch für die landwirtschaftliche Krankenkasse können sich Konsequenzen ergeben: Da die Einnahmen einer Photovoltaikanlage steuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind, müssen diese Beiträge bei der Beurteilung der Beitrags- und Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Krankenkasse mit berücksichtig werden. Dies führt dazu, dass derjenige, der bei der LKK beitragsfrei familienversichert ist, unter Umständen damit rechnen muss, dass die beitragsfreie Familienversicherung entfällt, wenn der Ehepartner durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage mehr als 365,00 € monatlich erzielt.
Wer als Rentner Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage hat, muss damit rechnen, dass sich seine Krankenkassenbeiträge erhöhen, da die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage seiner Rente hinzugerechnet werden und aus dem Gesamtbetrag sodann der Krankenkassenbeitrag zzgl. Pflegekostenbeitrag ermittelt wird. In der Regel führt das Betreiben einer Photovoltaikanlage im Rentenalter zu einer Erhöhung der Krankenkassen- und Pflegekassenbeiträge für den jeweiligen Betreiber. Landwirte sollten daher gut überlegen, ob sie die Photovoltaikanlage nicht frühzeitig auf den Hofnachfolger übertragen, um zusätzliche Beiträge als Rentner zu vermeiden.