Bei einem langjährigen Landpachtvertrag kann der Pächter den Vertrag vorzeitig kündigen, wenn er berufstätig geworden ist. Dies ergibt sich aus § 594 c BGB. Gekündigt werden kann außerordentlich spätestens am 3 Werktag des halben Jahres, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. Praktisch handelt es sich um eine Frist von 6 Monaten zum Ende des Pachtjahres.
Das außerordentliche Kündigungsrecht bei einer Berufsunfähigkeit des Pächters eines Landpachtvertrags wendet der Bundesgerichtshof auch auf einen Milchquotenpachtvertrag an. In einer Entscheidung vom 30.09.2009 (Az.: XII ZR 39/08) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch der Pächter eines Milchquotenpachtvertrages dieses außerordentliche Kündigungsrecht hat. Voraussetzung für dieses vorzeitige Kündigungsrecht ist die Berufsunfähigkeit des Pächters im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung.
Von der Berufsunfähigkeit zu unterscheiden ist die Erwerbsunfähigkeit. Diese setzt voraus, dass der Betreffende keinerlei Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann. Das ist für die außerordentliche Kündigung eines Pachtvertrages oder des Milchquotenpachtvertrages aber nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Pächter aus gesundheitlichen Gründen den Beruf des Landwirts nicht mehr ausüben kann.