Dauergrünland auch bei Wechsel zwischen verschiedenen Grünfutterpflanzen

Das OVG Schleswig hat sich in einem Musterverfahren mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Nutzflächen bei Anbau von Ackergras und Kleegras als Dauergrünland einzustufen sind.

In vielen Bundesländern bestehen Umbruchverbote für Dauergrünland. Unter Dauergrünland versteht man solche Flächen, wenn sie über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zum Anbau von Grünpflanzen genutzt werden und nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes waren.

Die klagenden Landwirte hatten in der Vergangenheit Ackerflächen auch zum Futterbau genutzt. Sie hatten dabei mehrere Jahre lang Ackergras angebaut und waren dann zu Kleegras gewechselt. Sie wollten gerichtlich feststellen lassen, dass ihre Flächen durch diese Nutzung nicht Dauergrünland geworden waren, jedenfalls eine solche Eigenschaft durch den Wechsel zu Kleegras wieder verloren hätten und damit auch nicht dem Umbruchverbot unterfielen. Ihre Klage blieb erfolglos.

Das Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 12.05.2011 und vom 13.05.2011, Az.: 2 LB 8/11 und 2 LB 26/10)  ist der Auffassung,  dass der Wechsel von Ackergras zu Kleegras die Eigenschaft als Dauergrünland nicht entfallen lässt. Dies erfordere vielmehr eine Fruchtfolge mit einer anderen Pflanze als einer Grünfutterpflanze.

Gegen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgericht bei dem Bundesverwaltungsgericht Revision erhoben werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Kläger von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen und welchen Standpunkt das Bundesverwaltungsgericht einnimmt.

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