Verlust des Jagdscheins bei weinrechtlicher Straftat

Ein vorsätzlicher Verstoß gegen weinrechtliche Vorschriften kann dazu führen, dass der Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen wird. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem Beschluss vom 17.05.2011 (Az.: 1 L 219/11.MZ).

Der betroffene Winzer besaß seit vielen Jahren einen Jagdschein. Er wurde wegen vorsätzlicher Verstöße gegen weinrechtliche Vorschriften (Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit irreführender Bezeichnung) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Die Kreisverwaltung hatte daraufhin seine waffenrechtliche Erlaubnisse widerrufen und seinen Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen. Der Winzer hielt dies für unverhältnismässig und wandte sich an das Verwaltungsgericht, blieb aber erf0lglos. Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass der Winzer nicht die für die Erlaubniserteilung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Diese fehle in der Regel bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen. Dass der Verstoß gegen weinrechtlich Vorschriften keinen Bezug zu Waffen oder Gewalt habe, sei irrrelevant. Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Regel rechtfertige, liege nicht vor. Ein Ausnahmefall setze voraus, dass die Umstände der strafbaren Handlung die Verfehlung des Betreffenden in einem milderen Licht erscheinen ließen, so dass keine Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen beim Umgang mit Waffen gerechtfertigt seien. Derartige besondere Tatumstände konnte das Gericht nicht feststellen. Die infolge der strafgerichtlichen Verurteilung fehlende Zuverlässigkeit des Winzers rechtfertige es auch, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen.

Fazit: Wer im Besitz eines Jagdscheins ist und mit dem Gesetz in Konflikt kommt, muß unbedingt darum kämpfen, dass eine Verurteilung unterhalb von 60 Tagessätzen bleibt. Andernfalls droht der Verlust des Jagdscheins.

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