Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 20. Mai 2011 (7 B 1107/11) den Antrag eines Herstellers von Geflügelfleischprodukten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Verbot der Vermarktung eines als „Hähnchenbrustfilet“ bezeichneten Produktes abgelehnt.
Bei einer Kontrolle im Betrieb der Firma stellte das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) fest, dass bei einer Vielzahl von als „Hähnchenbrustfilet“ verpackten Fleischstücken vom Hersteller das sog. „Innenfilet“, d.h. der innere Brustmuskel, abgetrennt worden war. Das LAVES untersagte deshalb der Firma mit Bescheid vom 9. Mai 2011 bis auf Weiteres die Vermarktung des Produktes unter dem Namen „Hähnchenbrustfilet“. Zur Begründung verwies es darauf, dass ein so zugeschnittenes Stück Fleisch nach den einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen nicht als „Brustfilet“ bezeichnet werden dürfe.
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung des LAVES in einem Eilverfahren bestätigt. Zur Begründung führte es aus, dass nach den anzuwendenden europarechtlichen Vorschriften als „Brustfilet“ grundsätzlich nur unzerschnittenes entbeintes Brustfleisch bezeichnet werden dürfe, das sowohl den äußeren als auch den inneren Brustmuskel umfasse. Gestattet sei lediglich die Halbierung des Brustfleisches entlang des Brustbeins. Gemessen an diesen Voraussetzungen handele es sich bei dem Produkt der Firma entgegen der Bezeichnung auf der Verpackung nicht um Hähnchenbrustfilet im Sinne der europarechtlichen Vorschriften. Wegen der gemeinschaftsrechtswidrigen Etikettierung habe das LAVES die Vermarktung zu Recht bis auf Weiteres untersagt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.