Auch neue, zwischen der ersten Meldung und der sachverständigen Schadensbegutachtung auftretende Wildschäden an landwirtschaftlichen Flächen müssen in der gesetzlichen Wochenfrist des § 34 BJagdG gemeldet werden (Nachmeldung). Das hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 05.05.2011 (Az.: III ZR 91/10) nochmals klargestellt.
Der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden an landwirtschaftlichen Flächen erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Woche der zuständigen Behörde gemeldet wird. Ist die Meldung rechtzeitig erfolgt, wird ein Termin mit dem Schadensschätzer vereinbart, der die Ersatzsumme ermitteln soll. Oft gibt es nach dem ersten Schadensfall weitere Wildschäden. Die müssen ebenfalls zwingend innerhalb der Wochenfrist bei der Behörde gemeldet werden. Es reicht nicht aus, dem Schadensschätzer bei dem Ortstermin, in dem die ursprünglich gemeldeten Schäden beurteilt werden sollen, auch die Folgeschäden zu zeigen.
Den Grund für die strenge Wochenfrist in § 34 BJagdG hat der Bundesgerichtshof nochmals erläutert: Die Regelung beruht darauf, dass Feststellungen über die Ursache eines Schadens schnell getroffen werden müssen. Ob überhaupt ein Wildschaden im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG – d.h. ein Schaden, der durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht wurde – vorliegt, lässt sich in vielen Fällen nur unmittelbar nach seiner Entstehung zuverlässig beurteilen. Je später es zur Prüfung kommt, desto schwieriger ist sie. Häufig ist es dann unmöglich festzustellen, ob und inwieweit (ganz oder zumindest teilweise) der Schaden nicht auch auf Witterungseinflüsse (z.B. Frost, Regen, Hagel, Hitze), Bestellungs- oder Düngungsfehler, Schädlinge aus Fauna und Flora oder andere menschliche oder nicht unter § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG fallende tierische Einwirkungen zurückzuführen ist. Da schnell vergängliche Merkmale wie Fährten, Spuren oder Geläuf, Losung oder Gestüber, Verbissstellen sowie Zahnabdrücke eine Rolle spielen und sich das äußere Bild, welches maßgebliche Anhaltspunkte für den Schaden und seine Verursachung gerade durch Schadwild (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) gibt, rasch ändern kann, ist ein beschleunigtes Verfahren mit der kurzen Wochenfrist des § 34 Satz 1 BJagdG nötig. Insoweit besteht auch ein staatliches Interesse an einer schnellen und reibungslosen Erledigung zwecks Vermeidung späterer aufwendiger Beweisaufnahmen. Die Wochenfrist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, deren Versäumen den Anspruch zum Erlöschen bringt. Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trifft den Geschädigten. Hierbei hängt die Ausschlusswirkung nicht davon ab, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich die angesprochenen Beweisschwierigkeiten auftreten. Ist die Frist versäumt, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zur Schadensursache. Nach der gesetzlichen Wertung in § 34 Satz 1 BJagdG soll der Schadensfall dann vielmehr zum Nachteil des Geschädigten abgeschlossen sein.
Die Rechtsprechung hat erhebliche praktische Konsequenzen auch für den ersten Schadensfall: Wurde der zweite Schadensfall nicht rechtzeitig gemeldet, ist der Schadensschätzer mit einem Schadensbild konfrontiert, das sich aus Erstschäden, die zu ersetzen sind, und Folgeschäden, für die es wegen der versäumten Meldung keinen Ersatz gibt, zusammensetzt. Oft läßt sich nicht mehr feststellen, welchen Schäden gemeldet waren und welche nicht. Da der Geschädigte die Beweislast für die Schadensentstehung und die rechtzeitige Meldung trägt, kann es in einem solchen Fall passieren, dass er auch für die ersten Schäden keinen Ersatz erhält, weil sich nicht mehr feststellen läßt, welchen Schäden rechtzeitig gemeldet waren und welche nicht. Hatte der Landwirt hingegen den Erstschaden und den Folgeschaden rechtzeitig gemeldet, kann bei der Schadensfeststellung letztlich offen bleiben, welche Schäden dem ersten Schadensereignis und welche dem zweiten Schadensereignis zuzuordnen sind.
Fazit: Alle Wildschäden müssen immer innerhalb der Wochenfrist gemeldet werden, auch Folgeschäden.