Höfe, deren Wirtschaftswert 5.000,00 € unterschreitet, werden von dem Landwirtschaftsgericht von Amts wegen gelöscht, meistens nach einer Mitteilung des Finanzamtes über das Absinken des Wirtschaftswerts unter die 5.000,00 €-Grenze. Die Konsequenzen zeigen sich vor allem beim Erbfall. Die Nachfolge richtet sich nicht mehr nach der Höfeordnung, sondern nach dem allgemeinen Erbrecht, und die Erbansprüche derer, die den Betrieb nicht fortführen, berechnen sich nach dem Verkehrswert und nicht nach dem niedrigeren Hofeswert.
Nicht selten enthielt der Einheitswertbescheid, den das Landwirtschaftsgericht für die Löschung des Hofvermerks heranzog, unrichtige Angaben zum Wirtschaftswert, die der frühere Hofeigentümer nicht beachtet hatte. Gegen den eigentlich zu Unrecht erfolgten Verlust der Hofeigenschaft ließ sich kaum etwas machen. Das hat sich durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2011 (Az.: BLw 9/10) grundlegend geändert. Über die Frage, ob der Wirtschaftswert den Betrag von 5.000,00 € unterschritten hat, entscheidet nicht unbedingt der letzte Einheitswertbescheid. Ergibt sich nämlich aus Auskünften des Finanzamtes, dass der Wirtschaftswert im Zeitpunkt der Löschung den Betrag von 5.000,00 € nicht unterschritt, reicht dies aus, um nachträglich gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Hof ein Hof im Sinne der Höfeordnung geblieben ist. Darauf kann sich selbst Jahre nach dem Erbfall der von dem Erblasser bestimmte Hoferbe ebenso berufen wie der gesetzliche Hoferbe. Es muss nur sichergestellt sein, dass auch noch eine zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Besitzung geeignete Hofstelle vorhanden war. Kam es also von Amts wegen zu einer Löschung des Hofvermerks, kann dem Betriebsnachfolger nur empfohlen werden, eingehend zu prüfen, ob der Wirtschaftswert nicht doch noch bei 5.000,00 € oder mehr lag, um die Vorteile der Höfeordnung zu behalten.