Abweichung von dem raumordnerischen Ziel „Vorranggebiet Landwirtschaft“ für ein Geothermiekraftwerk ist zulässig

Das entschied das Verwaltungsgericht Neustadt / Weinstraße in einem Urteil vom 30.06.2011 (AZ.: 4 K 61/11.NW).

Ein Energieunternehmen beabsichtigt die Errichtung eines Geothermiekraftwerks in einer Gemarkung in der Pfalz zur Strom- und Wärmeerzeugung mit einer Leistung von ca. 6,5 MW. Das Plangebiet ist ca. 1,3 ha groß. Es sollen drei Bohrungen bis zu einer Tiefe von 3.600 m niedergebracht werden. Die wesentlichen Bestandteile des Kraftwerkstandorts sind neben den Bohrungen ein Kraftwerk, ein Hallengebäude zur Aufnahme der technischen Einrichtungen des Thermalkreises, Puffer- und Abkühlbecken sowie ein Bürogebäude.

Der ROP weist an dem geplanten Standort als Ziel der Raumplanung ein „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ aus. Deshalb beantragte das Energieunternehmen im August 2009 die Durchführung eines sogenannten Zielabweichungsverfahrens, dem die SGD Süd im März 2010 stattgab. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit der Begründung zurückgewiesen wurde, die Zielsetzung „Landwirtschaft“ liege ausschließlich im überörtlichen Interesse der Raumordnung und Landesplanung. Die Gemeinde werde durch die Entscheidung nicht in ihrer Planungshoheit berührt, zumal sie anderweitige Planungsabsichten nicht vorgetragen habe.

Die dagegen von der Gemeinde erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Neustadt / Weinstraße am 30.06.2011 abgewiesen. Die Richter führten zur Begründung aus, die gemeindliche Planungshoheit gewähre ein Abwehrrecht der Gemeinde gegenüber der überörtlichen Planung – hier der Abweichungsentscheidung von dem Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 – allenfalls dann, wenn eine nachhaltige Störung einer bereits hinreichend konkreten Planung möglich erscheine. Das sei dann der Fall, wenn eine bereits hinreichend, z.B. in Flächennutzungsplan und Bebauungsplan, zum Ausdruck gekommene gemeindliche Planung nicht mehr verwirklicht werden könnte oder ein großer Teil der Gemarkung der Gemeinde von der Planung erfasst werde. Beides sei hier aber nicht der Fall.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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