Wer Betriebsprämie erhält, muss stets damit rechnen, dass bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle stattfindet. Macht der Betriebsinhaber eine solche Vor-Ort-Kontrolle unmöglich, muss die Behörde die betreffenden Beihilfeanträge ablehnen.
Der EuGH musste im Urteil vom 16.06.2011 C-536/09 darüber entscheiden, wann eine Vor-Ort-Kontrolle im Sinne von Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 unmöglich gemacht wurde, so dass die Behörde die Betriebsprämie verweigern muss.
Was war passiert? Die Landwirtin, die Direktzahlungen beantragt hatte, wohnte nicht mehr auf dem Betrieb. Ihr Vater kümmerte sich um den Hof. Besondere Vertretungsmacht hatte der Vater aber nicht. Eine Kontrolleurin der Zahlstelle rief auf der Festnetznummer des Betriebes an und teilte dem Vater mit, dass am nächsten Tag eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden soll. Allerdings hatte die Landwirtin auf dem Antragsformular ihre Mobilfunknummer angegeben. Der Vater, der seine Tochter nicht über die angekündigte Kontrolle informiert hatte, konnte der Kontrolleurin bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht die gewünschten Auskünfte geben. Die Behörde meinte, der Vater habe die Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht, so dass der Prämienantrag der Tochter abgelehnt wurde.
Dazu urteilte der EuGH am 16.06.2011 (C-536/09), dass der Betriebsinhaber eine Vor-Ort-Kontrolle nicht unmöglich gemacht hat, wenn er alle Maßnahmen getroffen habe, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass die Kontrolle vollständig durchgeführt werden konnte. Im Grundsatz muss sich der Betriebsinhaber zurechnen lassen, wenn derjenige, dem er den Hof zur Bewirtschaftung anvertraut hat und der den Betriebsinhaber vertreten darf, die Vor-Ort-Kontrolle unmöglich machte. Hingegen kann dem Betriebsinhaber nicht zugerechnet werden, wenn derjenige, der die Vor-Ort-Kontrolle unmöglich machte, keine Vertretungsmacht hatte. Konkret durfte der Landwirtin nicht entgegengehalten werden, dass ihr Vater sie nicht über die anstehende Kontrolle informiert und er der Kontrolleurin nicht die gebotenen Auskünfte gegeben hatte. Wie der EuGH weiter betont, ist ein Betriebsinhaber, der nicht auf dem Betrieb wohnt, allerdings nicht verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen, der jederzeit auf dem Hof erreichbar ist. Trifft also der Kontrolleur bei der Vor-Ort-Kontrolle einen Familienangehörigen an, den der Betriebsinhaber nicht zu seinem allgemeinen Vertreter bestimmt hatte und kann er dem Kontrolleur nicht die gewünschte Unterstützung geben, führt dies nicht zum Wegfall der Betriebsprämie.