Hofnachfolge: Hohe Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben

Wer Hoferbe sein will, muss wirtschaftsfähig sein. Nach § 6 Abs. 7 HöfeO setzt dies voraus, dass der Betreffende nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

Das Oberlandesgericht Oldenburg stellt hohe Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit eines Hofnachfolger. In einem Beschluss vom 21.12.2010 (Az.: 10 W 37/09) führt es aus, dass an die Wirtschaftsfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 7 HöfeO unter Berücksichtigung des Zwecks des Landwirtschaftserbrechts der HöfeO ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen ist, wobei die Anforderungen von der Art, der Größe und der in Betracht kommenden Bewirtschaftung des Hofes abhängen. Ein Grundtatbestand landwirtschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten ist allerdings stets erforderlich; der Standard dieser Kenntnisse und Fähigkeiten muss den aktuellen, heutigen Anforderungen einer selbstständigen landwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen.
In dem Fall, den das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden hatte, machte es sich ein eigenes Bild von dem eventuellen Hoferben, indem es ihn zu seinen Vorstellungen für eine etwaige Hofnachfolge befragte. Das Urteil fiel vernichtend aus:  Das Oberlandesgericht musste feststellen, dass der potentielle Hofnachfolger keine Kenntnisse für die selbstständige Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes hatte. Die Befragung des Betroffenen zu landwirtschaftlichen Fachfragen hatte bestätigt, dass er erhebliche Defizite im Wissens- und Kenntnisstand aufwies, insbesondere zu den heutigen aktuellen Themenbereichen, und deswegen die Wirtschaftsfähigkeit. So hatte er Beteiligte  Kenntnisse im Bereich der heutigen Agrarförderung; zu mit der Prämiengewährung verbundenen Verpflichtungen, zum betriebsindividuellen Teil der Prämienzahlungen sowie zum Inhaber der Prämienrechte bei Verpachtung vermochte er keine bzw. keine zutreffenden Angaben zu machen. Der Agrarförderung kommt jedoch heute für die landwirtschaftlichen Betriebe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Dies gilt auch und insbesondere für kleinere Betrieben – auch der hier relevante Hof würde dazu zu zählen sein -; sie hat hier vielfach existenzsichernde Bedeutung.

Im Bereich des Pflanzenschutzes hat der vermeintliche Hofnachfolger  nach eigenen Angaben nur geringe Kenntnis, was seine Befragung bestätigte. Auf Befragen hatte er angegeben, dass er im Falle seiner Hoferbschaft mit dem hier relevanten Hof nicht wie der Erblasser schwerpunktmäßig Viehzucht ( Bullenmast, Schweinezucht), sondern Ackerbau betreiben wolle. Einen nachvollziehbaren Wirtschaftsplan hierzu vermochte ertrotz mehrfachen Nachfragens des Gerichts und der übrigen Verfahrensbeteiligten, auch im Groben nicht darzustellen. Auch die wirtschaftlichen Gründe für die Abkehr von der bisherigen Bewirtschaftung hin zum Ackerbau vermochte er im Rahmen eines betriebswirtschaftlichen Vergleichs der bisherigen zur künftigen Bewirtschaftung nicht darzulegen; er war auch nicht in der Lage, zur Frage der durch den geplanten Ackerbau erwarteten bzw. zu erzielenden Gewinne Angaben zu machen. Weitere Nachfragen zu für den geplanten Ackerbau relevanten Größen, nämlich zu Erträgen je Hektar und zu den derzeitig zu erzielenden (Erzeugerverkaufs-) Preisen von Silomais und Gerste konnte er nur unzureichend beantworten. Bei Silomais vermochte er den Ertrag je Hektar nicht zu schätzen und die zur Zeit zu erzielenden Erlöse nicht anzugeben; bei Gerste konnte er keine Angaben zu den Erlösen machen. Fragen zur Düngung und zum Pflanzenschutz beim Maisanbau wurden von ihm ebenfalls nur unzureichend oder nicht richtig beantwortet.

Die Befragung des Betroffenen hatte danach in vollem Umfang bestätigt, was bereits seine eigenen Angaben zum Erwerb landwirtschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten nahe legten: dass er nämlich nicht die heute für eine selbstständige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Kenntnisse hatte und mithin nicht wirtschaftsfähig ist. Der Betroffene war nach alledem insgesamt nicht als wirtschaftsfähig anzusehen. Er musste er als Hoferbe ausscheiden.

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