Die Eigentümerin eines Grundstücks in Vallendar, auf dem es zu massiven Hangrutschungen gekommen ist, muss die Grundstückssituation regelmäßig durch eine fachkundige Stelle kontrollieren, das auf dem Grundstück austretende Wasser schadlos ableiten sowie die Boden- und Bodenwasserverhältnisse erkunden lassen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Beschluss vom 15.07.2011 (Az.: 7 B 10594/11).
Am 5. Februar 2011 kam es im oberen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu Rutschungen, bei denen mehr als 100 cbm durchweichtes Erdreich und Schlamm abstürzten. Daraufhin gab die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Hangsituation regelmäßig durch eine fachkundige Stelle kontrollieren, das auf dem Grundstück anfallende Wasser schadlos ableiten sowie die Boden- und Bodenwasserverhältnisse zur Prüfung der Bodenstabilität erkunden zu lassen. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Antragstellerin sei als Eigentümerin für den Zustand ihres Grundstücks verantwortlich. Denn trotz intensiver Untersuchungen habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschaffenheit der Abwasserkanäle der Verbandsgemeinde die Instabilität des Hanggrundstücks verursacht habe. Deshalb seien der Antragstellerin von der Verbandsgemeindeverwaltung zu Recht die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgegeben worden.
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