Eigentümer eines Jagdhauses muss geringe Überschreitung des Lärmimmissionsrichtwerts durch Windenergieanlage hinnehmen

Der Eigentümer eines als Jagdhaus genehmigten, tatsächlich aber als Wochenend- oder Ferienhaus genutzten Gebäudes wird nicht durch Lärm unzumutbar beeinträchtigt, wenn der für eine im Außenbereich genehmigte Wohnnutzung einzuhaltende Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts um 1 dB(A) überschritten wird. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17.02.2011 (Az: 1 K 1018/10.KO).

Der Kläger ist Eigentümer eines im Außenbereich von Beltheim stehenden Gebäudes, das bereits 1966 als Jagdhaus genehmigt worden ist. Im Januar 2000 erteilte der Rhein-Hunsrück-Kreis eine Baugenehmigung zur Sanierung des Gebäudes. Seitdem wird es als Wochenend- und Ferienhaus genutzt. 2007 beantragte ein Unternehmenen der Windenergiebranche die Errichtung von fünf Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe 138,3 m und einem Rotordurchmesser von 82 m auf Grundstücken in der Gemarkung Beltheim. Nach den vorgelegten schalltechnischen Immissionsprognosen ist beim Betrieb der Anlagen am Gebäude des Klägers ein Wert von 46 dB(A) zu erwarten. Gleichwohl genehmigte der Rhein-Hunsrück-Kreis das Vorhaben. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein mit dem Antrag, dem Unternehmen aufzugeben, den Anlagenbetrieb so zu regeln, dass unzulässige Immissionen auf sein Grundstück vermieden würden. Daraufhin erhob der Kläger Klage, die ebenfalls erfolglos blieb.

Die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen, so das Gericht, führten nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers. Zwar werde nach den vorgelegten Lärmgutachten der einzuhaltende Immissionsrichtwert für eine zulässige Wohnnutzung im Außenbereich von nachts 45 dB(A) überschritten. Jedoch sei vorliegend keine dauerhafte Wohnnutzung genehmigt. Ein Jagdhaus, das dem Interesse an einer effektiven Jagdausübung und damit nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen diene, könne für sich nicht den Schutz vor Lärmimmissionen wie ein genehmigtes Wohnhaus beanspruchen. Dies bedeute nicht, dass der Kläger bei der Nutzung seines Jagdhauses jede Form der Immissionsbelastung hinnehmen müsse. Nach der eingeholten Schallprognose werde der Grenzwert für eine Wohnbebauung im Außenbereich aber lediglich um 1 dB(A) überschritten. Diese geringe Überschreitung sei dem Kläger vor dem Hintergrund, dass Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig seien, ohne weiteres zumutbar.

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