Vorkaufrecht im Pachtvertrag – meistens wirkungslos

Gelegentlich wird in einem Landpachtvertrag vereinbart, dass der Pächter ein Vorkaufsrecht an dem gepachteten Grundstück hat. Meistens sind derartige Klauseln wirkungslos. Denn die Vereinbarung eines Vorkaufrechts an einem Grundstück bedarf, wie der Bundesgerichtshof schon vor einiger Zeit entscheiden hat, der notariellen Beurkundung (Urteil vom 07.11.1990, Az.: XII ZR 11/89). Wird die Beurkundungspflicht nicht beachtet, ist die Klausel über das Vorkaufsrecht unwirksam. Irgendwelche Rechte gegenüber dem Verpächter oder dem Käufer kann der Pächter nicht geltend machen. So bleibt dem Pächter, der mit dem Verpächter ein unwirksames Vorkaufsrecht vereinbart hat, allenfalls die Hoffnung, dass ihm der Verpächter als Interessenten einbezieht, wenn das Grundstück verkauft werden soll. Ansonsten kann der Pächter von dem Käufer nur die Erfüllung des Pachtvertrages verlangen, denn mit dem Verkauf geht der Pachtvertrag auf Seiten des Verpächters auf den neuen Eigentümer über.

Wünschen Sie weitere Informationen?

Dieser Beitrag wurde unter Agrarrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.