Unzulässige Unterverpachtung einer Pachtfläche durch Überlassung an eine Gesellschaft des Pächters

Die Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen bedarf der Zustimmung des Verpächters (§ 589 Abs. 1 BGB). Auch die meisten Pachtverträge enthalten eine solche Regelung.

Wird der Pächterbetrieb in eine Gesellschaft eingebracht oder kooperiert der Pächterbetrieb mit anderen Unternehmen, sollen die Pachtflächen meistens von der neuen Gesellschaft bewirtschaftet werden. Bei der Nutzung der Pachtfläche durch eine Gesellschaft des Pächters handelt es sich jedoch grundsätzlich um eine Nutzung durch einen Dritten, die der Zustimmung des Verpächters bedarf. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Urteil vom 08.12.2009 (2 U 53/09 Lw) entschieden.

Im konkreten Fall war der Pächter der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft, welche die Bewirtschaftung der Flächen übernommen hatte. Er hatte argumentiert, eine unzulässige Überlassung der Pachtfläche liege nicht vor, da er ja als Gesellschafter und Geschäftsführer auch weiterhin für die Bewirtschaftung verantwortlich sei. Dem widersprach das Oberlandesgericht Braunschweig. Es stellte darauf ab, dass sich die gesellschaftsinternen Verhältnisse jeder Zeit ändern könnten, etwa durch Austausch des Geschäftsführers oder des Gesellschafters.

Anders ist die Situation, wenn der Verpächter die Fläche von vornherein an eine Gesellschaft verpachtet. Wenn der Hauptpächter eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft ist, stellt die Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform oder die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft keine Überlassung an Dritte dar. Die Einbringung des landwirtschaftlichen Betriebes des Pächters in eine Gesellschaft ist jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig nicht mit der Umorganisation einer Gesellschaft als Hauptpächter vergleichbar.

Soll also die Pachtfläche aufgrund von betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen künftig von einer Gesellschaft des Pächters bewirtschaftet werden, ist stets die vorherige Einwilligung des Verpächters einzuholen.

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