Für den Kauf von Landwirtschaftsflächen zur Errichtung von Windkraftanlagen durch einen Nicht-Landwirt muss die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz erteilt werden. Über das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht kann der Kauf der Fläche nicht verhindert werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einer nun veröffentlichten Entscheidung vom 15.04.2011 (Az.: BLw 12/10).
Die Richter begründen dies damit, dass die Sicherung und der Ausbau einer umweltschonenden Energieversorgung zu den volkswirtschaftlichen Belangen zählen, die laut Grundstücksverkehrsgesetz in dem Genehmigungsverfahren zum Kauf von Agrarflächen zu berücksichtigen sind. Damit stellt der Kauf eines Grundstücks durch einen Nicht-Landwirt für den Bau einer Windkraftanlage keinen Versagungsgrund nach dem Gesetz dar.
Die Genehmigungsbehörde habe dabei keinen Ermessensspielraum, wenn die Anlage genehmigungsfähig sei, betonen die Richter. Gleichzeitig schränkt der BGH den Erwerbsanspruch für benachbarte Grundstücke jedoch ein, die lediglich als Abstandsfläche für einen störungsfreien Betrieb der Windkraftanlage benötigt werden. Laut BGH bedarf es dafür lediglich einer Dienstbarkeit, die den Grundstückseigentümer verpflichtet, diese Teilfläche nicht zu bebauen und dem Anlagenbetreiber die zeitweise Nutzung des Grundstücks für Wartungsarbeiten zu gestatten. Wenn das Grundstück als Abstandsfläche für eine auf dem Nachbargrundstück betriebene Anlage erworben werde, komme daher lediglich eine Genehmigung eines zeitlich begrenzten Erwerbs zum Zweck der Bestellung einer Dienstbarkeit in Betracht. Die Genehmigung war also mit der Auflage zu versehen, dass der Unternehmer das Grundstück anschließend wieder an einen Landwirt veräußern muss.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Anlagenbetreiber in Thüringen ein Grundstück erworben, um darauf ein Windenergieanlage zu errichten oder um es als Abstandsfläche für eine auf dem Nachbargrundstück zu errichtende Anlage zu betreiben. Im Auftrag des Pächters der Fläche hatte die Thüringer Landgesellschaft (TLG) daraufhin das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht mit dem Ziel ausgeübt, dass der Landwirt in den Kaufvertrag eintreten und das Grundstück erwerben sollte. Während des Verfahrens errichtete der Betreiber auf dem Nachbargrundstück eine Windkraftanlage. Während das zuständige Landwirtschaftsgericht die Genehmigung des Kaufvertrages mit dem Betreiber untersagte, gab das Oberlandesgericht (OLG) grünes Licht. Diese Entscheidung hat der BGH im wesentlichen bestätigt.
Die Entscheidung ist grundlegend. Die Argumente lassen auch sich auf den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen für andere Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien (Solaranlagen, Biogasanlagen, Geothermiekraftwerke etc.) übertragen.