Normalerweise müssen für ein Gebäude Anschlusskosten an eine Entwässerungsanlage der Gemeinde gezahlt werden. Wenn kein Bedarf für eine Schmutzwasserleitung besteht, kann die Kostenpflicht entfallen. Das hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für eine
48,30 m x 21,50 m große Reithalle entschieden, die in einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 23,3 ha Nutzfläche, 47 Stck. Mastvieh und 7 Pferden integriert war und die der Pensionspferdehaltung diente.
Anders ist die Situation bei einer Reit- und Bewegungshalle, die zu einem professionellen Reitbetrieb mit Unterricht, Tunieren und Einstellmöglichkeiten gehört. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichthof in einem Beschluss vom 19.08.2011 (20 ZB 11.1130) entschieden. In der Halle, um die es ging, wurde professioneller Unterricht und Ausbildung erteilt. Auch waren Tribünen für Turnierveranstaltungen vorhanden. Nach den Feststellungen des Gerichts gab es alle Einrichtungen für die Freizeitaktivitäten. Eine solche Reitsportanlage löse nach Auffassung des Gerichts – im Gegensatz zur reinen Pferdepensionstierhaltung – einen objektiven Entwässerungsbedarf aus. Die betreffende Gemeinde war nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof berechtigt, einen Herstellungsbeitrag zur Finanzierung ihrer Entwässerungseinrichtungen zu erheben.