Bebauungsplan zur Beschränkung von Tierhaltungsanlagen rechtmäßig

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. September 2011 – 1 KN 56/08 – die Beanstandung eines Landwirts an  einem Bebauungsplan der Stadt Meppen im Wesentlichen zurückgewiesen, mit welchem im Bereich der Ortsteile Versen, Fullen und Rühle großräumig die Zulässigkeit von Tierhaltungsanlagen beschränkt wird.

Die planerische Bewältigung der mit Intensivtierhaltung verbundenen Probleme ist derzeit Gegenstand breiter Erörterungen in der juristischen Fachwelt. Vor diesem Hintergrund bekräftigt das Urteil in Anknüpfung an eine frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Gemeinden in einem Bereich, der durch eine Massierung von Tierhaltungsanlagen geprägt ist, auch unter Vorsorgegesichtspunkten grundsätzlich Sondergebiete für Tierhaltung ausweisen und sogenannte Emissionsradien festlegen dürfen. Dies stellt hohe Anforderungen an die Planung im Detail, insbesondere an die erforderliche Abwägung zwischen den Belangen der Tierhaltungsbetriebe und demjenigen des Schutzes der Wohnbevölkerung vor Tiergerüchen. Bis auf eine kleinere Randkorrektur hat der Senat im vorliegenden Fall keine durchgreifenden Mängel des Bebauungsplans zu erkennen vermocht.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

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