Rentenversicherung muss bei falscher Auskunft oder unzureichenden Informationen über Gestaltungsmöglichkeiten Schadensersatz zahlen

Wer auf eine falsche oder unvollständige Auskunft der Rentenversicherung vertraut und deshalb eine zu geringe Rente bekommt, kann von der Rentenversichung Schadensersatz verlangen. Das hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 04.08.2011 (Az.: 1 U 5070/10) bestätigt.

Geklagt hatte ein rentenversicherungspflichtiger Mann, der eine Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung aufgesucht hatte, um sich über die Möglichkeit, Altersrente zu beziehen, zu informieren. Der ihn dort beratende Mitarbeiter der Beklagten hatte ihm dabei die Berechnung einer Altersrente übergeben. Der Mitarbeiter hatte übersehen, dass der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor dem gewünschten Rentenbeginn nicht die erforderlichen Pflichtbeiträge erbracht hatte. Der Mitarbeiter der Rentenversicherung versäumte auch den Hinweis, dass der Versicherte durch Nachzahlung von Rentenbeiträgen die Voraussetzungen für die Rente schaffen konnte.

Den Rentenantrag lehnte die Versicherung ab, da die Rentenvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Jedoch sprach das Oberlandesgericht München dem Versicherten einen Schadensersatzanspruch gegen die Versicherung zu.

Der Senat stellte eine Amtspflichtverletzung des Rentenversicherungsträgers fest.
Das Gericht betont, dass der Leistungsträger der gesetzlichen Sozialversicherung die Versicherten über deren Rechte nach dem Sozialgesetzbuch beraten muss. Amtliche Auskünfte müssten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Zur Vollständigkeit gehöre hier, da die komplizierten, ständiger Veränderung unterliegenden Voraussetzungen von Ansprüchen aus der gesetzlichen Sozialversicherung für den Versicherten aus eigenem Wissen nur sehr eingeschränkt überschaubar seien, im Regelfall auch eine Beratung über naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten des Versicherten, die es diesem ermöglichen, die erstrebte sozialversicherungsrechtliche Position zu erlangen. Der den Kläger beratende Mitarbeiter der Rentenversicherung sei deshalb verpflichtet gewesen, eindeutig und unmissverständlich darüber zu unterrichten gewesen, dass er die Anspruchsvoraussetzungen durch Arbeitslosmeldung und Nachzahlung von Pflichtbeiträgen bis zum maßgeblichen Rentenalter noch herbeiführen konnte. Das sei nicht geschehen. Es wäre für den Kläger, so das Gericht, massiv vorteilhaft gewesen, wenn er schon ab Vollendung des 60. Lebensjahres und nicht erst fünf Jahre später eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hätte beziehen können. Die monatliche Rentenleistung hätte den namhaften Betrag von € 1.468,– ausgemacht. Auch die erforderliche Nachzahlung von Pflichtbeiträgen in Höhe von insgesamt € 4.299,84 sei bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht geeignet gewesen, den Kläger davon abzuhalten, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente herbeizuführen.
schaffen können und geschaffen hätte. 

Die Ausführungen des Gerichts gelten in gleicher Weise, wenn beispielweise die Landwirtschaftliche Alterskasse, die Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine falsche oder unvollständige Auskunkft erteilen oder nicht ausreichend über Gestaltungsmöglichkeiten informieren sollte und der Versicherte deshalb Nachteile hat.

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