Eine Waffenbesitzkarte ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn deren Inhaber gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat und mithin die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden.
Der Antragsteller, Inhaber einer Waffenbesitzkarte, dem im Jahre 2002 eine auf sein Wildgatter beschränkte Schießerlaubnis erteilt worden war, hatte das Wildgatter im Zuge der fortschreitenden Bebauung mit Zustimmung der Gemeinde räumlich verlegt, ohne dabei jedoch die für das neue Wildgatter erforderliche Festlegung der Schießpunkte und Schießwinkel durch einen Sachverständigen bestimmen zu lassen. Der Landkreis Trier-Saarburg hat die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit mit sofortiger Wirkung wiederrufen, nachdem er zwei Schüsse in das neue Wildgatter abgegeben hatte.
Zu Recht, führten die Richter der 1. Kammer aus. Der Antragsteller habe dadurch gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen, dass er ohne die erforderliche Schießerlaubnis zwei Schüsse in das neue Wildgatter abgegeben habe. Aus dem früheren Verfahren hätte ihm bewusst sein müssen, dass es der vorherigen Bestimmung des neuen Geländes durch einen Sachverständigen bedurft hätte. Zudem fehle ein Bedürfnis für das Besitzen einer Waffe, nachdem die Schießerlaubnis bereits in einem vorhergehenden Verfahren bestandskräftig entzogen worden sei.