Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen nutzbaren Fläche von 75 ha an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden nach § 7 Abs. 1 S. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) einen Eigenjagdbezirk.
Dabei kommt es aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts dieser Vorschrift insofern allein auf die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit der betreffenden Fläche an, also lediglich auf die Möglichkeit einer derartigen Nutzung, und nicht etwa darauf, ob die Fläche auch tatsächlich land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzt wird. Es ist für die Bildung eines Eigenjagdbezirks nicht einmal erforderlich, dass die betreffende Fläche auch tatsächlich zur Jagdausübung genutzt wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob auf ihr die Bejagung möglich ist.
Anders ist es aber bei Flächen, die zu einem anderen Zweck genutzt werden, der eine land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung ausschließt oder unmöglich macht. Solche Flächen sind bei der Bestimmung eines Eigenjagdbezirks nicht berücksichtigungsfähig. Das hat soeben das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 29.07.2011 (Az.: 4 LA 138/10) entschieden. Die Entscheidung betraf Flächen, die der Eigentümer für 50 Jahre mit der Möglichkeit einer Vertragsverlängerung um weitere 40 Jahre an einen Golfplatzbetreiber verpachtet hatte und auf der obendrein ein teures Clubhaus errichtet war. Solche Flächen können nach der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Frage, ob ein Eigenjagdbezirk mit einer Mindestgröße von 75 ha vorliegt, nicht berücksichtigt werden.