Langfristiger Pachtvertrag zur Nutzung für Windkraftanlage zulässig

Der Eigentümer einer Fläche hatte diese an einen Windkraftanlagenbetreiber verpachtet. Der Vertrag sollte 29 Jahre nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlage enden. Im Zeitpunkt der Verpachtung lagen noch nicht alle Genehmigungen für die Windkraftanlage vor. Es war unklar, ob die Anlage überhaupt gebaut werden konnte. Andererseits hatte sich der Eigentümer das Recht vorbehalten, von dem Pachtvertrag zurückzutreten, wenn nicht innerhalb von 5 Jahren mit dem Bauvorhaben begonnen wird.

Schon vor Ablauf der 5 Jahre reute den Eigentümer der Vertragsschluss, zumal mit dem Bau der Windkraftanlage noch nicht begonnen war und noch nicht alle Genehmigungen vorlagen. Er meinte, der Vertrag benachteilige ihn in unangemessener Weise und sei deshalb unwirksam. Dem widersprach das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Urteil vom 30.03.2011 (Az.: 3 U 113/10). Es folgte auch nicht der Argumentation, dass der Eigentümer, ein Landwirt, keine Nutzungsentschädigung erhielt, solange die Windkraftanlage nicht errichtet war. Für das OLG Brandenburg war entscheidend, dass der Eigentümer die Fläche uneingeschränkt landwirtschaftlich nutzen konnte. Es argumentierte, den Interessen des Landwirts sei hinreichend Rechnung getragen, weil er von dem Vertrag zurücktreten kann, sofern die Windkraftanlage nicht innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss des Pachtvertrages errichtet wird.

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