Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren darf nur zur privatnützigen Zwecken, also im Interesse der Grundstückseigentümer angeordnet werden. Das Verfahren ist hingegen nicht statthaft, wenn für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben Land beschafft werden soll. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 13.04.2011 (Az.: 9 C 1/10).
Konkret ging es um ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren, mit dem der Freistaat Thüringen Land beschaffen wollte für den Biotopverbund „Grünes Band“ im Bereich des früheren Grenzverlaufs. Auch sollte der Kolonnenweg als öffentlicher Weg erhalten bleiben. Dagegen wandte sich die Eigentümerin eines betroffenen Grundstücks. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihr recht. Es betont, dass die vereinfachte Flurbereinigung nur eingesetzt werden darf, wenn der mit ihr bewirkte Entzug von Rechtspositionen auf einen Ausgleich privater Interessen der Rechtsinhaber abziele (§ 4 Abs. 1 FlurbG). Das primäre Anliegen, Land für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Projekt zu beschaffen, könne nur Gegenstand der fremdnützigen Unternehmensflurbereinigung sein. Für die Unternehmensflurbereinigung, die für die Grundstückseigentümer wie eine Enteignung wirkt, gelten aber viel strengere Voraussetzungen als für die vereinfachte Flurbereinigung.