Der Milchliefer- und Abnahmevertrag einer deutschen Molkerei, deren alleinige Gesellschafterin eine in der Milchbranche bekannte belgische Genossenschaft mit Sitz in Eupen ist, sieht vor, dass die Milchlieferanten als Milchpreis auch ein sogenanntes Futtergeld erhalten, sofern sie auch Mitglied der belgischen Genossenschaftsmolkerei sind. Der Milchliefer- und Abnahmevertrag sieht aber auch vor, dass Milchlieferanten, die ihre Mitgliedschaft in der Genossenschaftsmolkerei gekündigt haben, kein Futtergeld mehr erhalten. Dementsprechend verweigerte die Molkerei die Auszahlung des Futtergeldes an Milchlieferanten, die ihre Mitgliedschaft in der Genossenschaftsmolkerei gekündigt hatten.
In einem Urteil vom 17.08.2011 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Regelung für unwirksam erklärt (Az.: I-18 U 9/11). Es sprach dem klagenden Milchlieferanten das Futtergeld zu. Das Oberlandesgericht argumentiert, dass das Futtergeld eine Art Treueprämie für die Mitglieder der Genossenschaft darstellt. Wenn aber diese Treueprämie bei einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft wegfällt, würde diese Regelung ein unzulässiges Druckmittel darstellen, welches den Milchlieferanten an einem Austritt aus der Genossenschaftsmolkerei hindern soll. Solche Bestimmungen sind aber unzulässig. Folglich musste die Molkerei auch denjenigen, die ihre Mitgliedschaft in der Genossenschaftsmolkerei gekündigt hatten, das Futtergeld auszahlen.