Der Bewohner eines Hauses in einem ländlichen Dorfgebiet kann sich nicht mit Erfolgt dagegen wenden, dass ein Nachbar in einem etwa 50 m entfernten Stall mehrere Hühner und einen Hahn unterbringt, durch dessen Krähen er sich zur Nachtzeit gestört fühlt.
Dies entschied das Amtsgericht Kenzingen in seinem Urteil vom 23.08.2011 (Az.: 1 C 80/11). Zwar räumte das Gericht ein, dass der Kläger durch das Krähen des vom Beklagten gehaltenen Hahnes in seinem Grundeigentum beeinträchtigt sei, da Hähne zu völlig unterschiedlichen, nicht vorbestimmbaren Tages- und Nachtzeiten krähen, was zu einer lästigen Beeinträchtigung auch eines durchschnittlich empfindenden Nachbarn führen kann. Nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB habe der Kläger allerdings die Beeinträchtigung seines Eigentums zu dulden, sofern sie durch eine ortsübliche Benutzung eines anderen Grundstücks herbeigeführt werde und nicht durch Maßnahmen verhindert werden könne, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Da sich das Grundstück der streitigen Parteien im erweiterten Ortskern eines Dorfgebietes befindet, in dem zahlreiche Wohngebäude mit landwirtschaftlichen Nebengebäuden vorhanden sind, die vormals landwirtschaftlich genutzt wurden und in deren näherem Umkreis mehrere Hühnergehege vorhanden sind, in denen Hühner und Hähne gehalten werden, sah das Gericht die Haltung einer kleineren Zahl von Hühnern nebst Hahn zur Deckung des Eigenbedarfs als ortsübliche Gepflogenheit an. Die von der Haltung des Hahns ausgehenden Beeinträchtigungen können nach Auffassung des Gerichts auch nicht mit wirtschaftlich zumutbarem Maße verhindert werden. Daher habe der Kläger auch nächtliches Hähnekrähen hinzunehmen.