Hofabfindung: Verjährung droht!

Geht ein Hof im Sinne der HöfeO durch einen Erbfall auf den Hoferben über, steht den weichenden Erben ein Abfindungsanspruch nach Maßgabe von § 12 der HöfeO zu. Gleiches gilt, wenn ein Hof durch einen Übergabevertrag auf einen Nachfolger übertragen wird (§§ 17, 16, 12 HöfeO).

Bis zum Inkrafttreten einer Gesetzänderung am 01.01.2010 verjährten die Abfindungsansprüche in einer Frist von 30 Jahren. Bei Erbfällen, die nach dem 31.12.2009 eintraten oder künftig eintreten, beträgt die Verjährungsfrist nur noch 3 Jahre. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der weichende Erbe von seinem Anspruch Kenntnis erlangt oder ohne große Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren gab den weichenden Erben die Möglichkeit, die Geltendmachung ihres Anspruchs längere Zeit zurückzustellen, etwa aus familiärer Rücksichtnahme. Bestimmte beispielsweise der Hofeigentümer einen für die Nachfolge besonders geeigneten Sohn zu seinem Hoferben, konnten die anderen Kinder die Geltendmachung des Abfindungsanspruchs gegen den Hoferben beispielsweise so lange zurückstellen, bis die Mutter verstorben war, um sie nicht mit der Auseinandersetzung zwischen dem weichenden Erben und dem Hoferben zu belasten.

Doch Achtung: Der Gesetzgeber hat für Erbfälle, die vor dem 01.01.2010 lagen, eine komplizierte Übergangsregelung geschaffen. Die Abfindungsansprüche verjähren nicht erst in 30 Jahren. Die Gesetzänderung führt dazu, dass höferechtliche Abfindungsansprüche zu Erbfällen, die sich vor dem 01.01.2010 ereigneten, bereits mit Ablauf des 31.12.2012 verjähren können. Im Ergebnis führen die Übergangsregelungen dazu, dass die 30-jährige Verjährungsfrist mit Wirkung auf den 31.12.2012 gekappt wird. Hat beispielsweise im März 2009 und damit noch im Anwendungsbereich der Altregelung der Lauf einer 30-jährigen Verjährung begonnen, tritt aufgrund der Gesetzänderung bereits mit Ablauf des 31.12.2012 Verjährung ein.

Auch wenn der 31.12.2012 noch in weiter Ferne zu liegen scheint: Sind die höferechtlichen Abfindungsansprüche aufgrund eines Erbfalls, der sich vor dem 01.01.2010 ereignete, noch nicht geltend gemacht, besteht allmälich akuter Handlungsbedarf. Denn auch die Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen bedarf gründlicher Überlegung und Vorbereitung. Dies sollte so früh wie möglich geschehen, damit man nicht kurz vor Verjährungsablauf in Zeitnot gerät. Die gleiche Situation besteht für Abfindungsansprüche aufgrund einer lebzeitigen Hofübergabe.

Einzelheiten zu den komplizierten Übergangsregelungen habe ich in einem Beitrag zusammengestellt, der im Januar 2010 in den HLBS-Informationen erschien.

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