Bei der Hofübergabe ist es weit verbreitet, dass der Hofnachfolger, der zu Lebzeiten des Hofeigentümers den Betrieb erhält, einen Erb- und Pflichtteilsverzicht in Bezug auf den künftigen Nachlass des Hofübergebers erklärt.
Nun ist aber in § 2347 Abs. 2 S. 1 BGB geregelt, dass der Erblasser einen Vertrag über einen Erbverzicht, einen Pflichtteilsverzicht oder einen Zuwendungsverzicht nur höchstpersönlich schließen kann. Das bedeutet, dass sich der Verzichtende, also der künftige Erblasser, im Notartermin nicht vertreten lassen kann. Diese Möglichkeit hat allerdings derjenige, der auf sein Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichtet.
Die Tücken dieser Vorschrift zeigen sich an einem Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf im Beschluss vom 21.06.2011 (Az: I-3 Wx 56/11) zu entscheiden hatte: Der Betriebsinhaber konnte den Termin zur Beurkundung des Übergabevertrages nicht persönlich wahrnehmen. Der Einfachheit halber hat der Sohn den Notartermin für ihn wahrgenommen. Weil der Vater einverstanden war, genehmigte er später die Erklärungen, die der Sohn für ihn abgegeben hatte. Dazu gehörte auch die Annahme des Erb- und Pflichtteilsverzichts. Später überwarfen sich Vater und Sohn. Der Vater berief sich darauf, dass der Übergabevertrag unwirksam ist, weil er nicht persönlich im Beurkundungstermin war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Vater Recht. Es genügte nicht, dass der Vater die Erklärungen, die der Sohn für ihn abgegegeben hatte, lediglich genehmigte. Vielmehr hätte der Vater an der Beurkundung persönlich mitwirken müssen. Im Ergebnis konnte der Vater die Rückübereignung des Betriebes verlangen.
Fazit: Soll bei einer Hofübergabe ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht des Hofnachfolgers vereinbart werden, ist es zwingend erforderlich, dass der Hofeigentümer an dem Notartermin persönlich teilnimmt. Es genügt nicht, wenn sich der Hofeigentümer im Notartermin vertreten lässt und die Erklärungen später genehmigt. Ein solcher Vertrag ist nichtig.