Geht ein landwirtschaftlicher Betrieb durch gesetzliche Erbfolge auf eine Erbengemeinschaft über, kann sich derjenige, den der Erblasser als Nachfolger vorgesehen hatte, den Betrieb im Wege des Zuweisungsverfahrens nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) übertragen lassen. Den weichenden Erben schuldet der Hofnachfolger eine Abfindung, die sich nach dem Ertragswert bemisst, der meistens deutlich geringer ist als der Verkehrswert.
Um dieses Sonderopfer auszugleichen, bestimmt § 17 des Grundstückverkehrsgesetzes, dass der Erwerber den weichenden Erben Nachabfindung zahlen muss, die sich nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Zuweisung bemisst, wenn er den Betrieb oder einzelne zugewiesene Gegenstände des Betriebes innerhalb von 15 Jahren nach der Zuweisung mit Gewinn veräußert. Das ist aus Sicht des Erwerbers vorteilhaft, wenn der Betrieb oder die später verkaufte Fläche zwischen dem Zeitpunkt der Zuweisung und dem Zeitpunkt der Veräußerung im Wert gestiegen ist. Der Bundesgerichtshof hat jetzt geklärt, dass die weichenden Erben auch dann mit dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Zuweisung abzufinden sind, wenn die innerhalb der 15-Jahres-Frist veräußerten Flächen beim Verkauf weniger wert waren als im Zeitpunkt der Zuweisung. Das ist deshalb problematisch, weil der Hofnachfolger die weichenden Erben trotz fallender Grundstückspreise mit einem Wert abfinden muss, den er bei der späteren Veräußerung nicht mehr als Erlös erzielen konnte. Der BGH betont in seiner Entscheidung vom 25.11.2011 (Az.: BLw 2/11), dass dies die Kehrseite dafür ist, dass die weichenden Miterben an einer Wertsteigerung nicht beteiligt werden. Deshalb geht eine rückläufige Wertentwicklung zu Lasten des Erwerbers. Eine Ausnahme kommt aber dann in Betracht, wenn der von dem Betriebsnachfolger erzielte Kaufpreis nicht ausreicht, um die weichenden Miterben nach Maßgabe des (früheren) Verkehrswerts abzufinden.