Verpächter hat keinen Anspruch auf Rübenlieferrechte

Hat der Verpächter dem Pächter von rübenanbaufähigem Ackerland keine Rübenlieferrechte übertragen, so steht ihm nach einem Urteil des BGH vom 25.11.2011  (Az: Lw ZR 4/11) bei Beendigung des Vertrages kein Anspruch auf Übertragung von Lieferrechten zu, die der Pächter von Dritten erworben oder von der Zuckerfabrik zugeteilt erhalten hat. Eine solche Übertragungspflicht besteht nur, wenn die Vertragsparteien dies ausdrücklich vereinbart haben.

Der BGH stellt fest, dass die gesetzlichen Regelungen des Pachtrechts einen sol-chen Anspruch nicht hergeben. Zwar ist der Pächter nach § 596 Abs. 1 BGB ver-pflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Dazu gehört aber nicht die Rückgabe von Zuckerrübenrechten. Für die Rückgabeverpflichtung des Pächters gem. § 596 Abs. 1 BGB ist entscheidend, dass die Pachtsache so zurückzugeben ist, dass dem Verpächter nach dem Ende der Pachtzeit (wieder) die Vorteile zustehen, die der Gebrauch der Pachtsache gewährt. Das ist auch ohne Zuckerrübenrechte möglich.

Bei Zuckerrübenrechten hat der Erzeuger von Zuckerrüben das Recht, eine bestimmte Menge zu einem garantierten Preis beim Zuckerunternehmen anliefern zu können. Nur aufgrund eines das Lieferrecht gewährenden Vertrages ist der Zuckerhersteller verpflichtet, Zuckerrüben im Umfang der zugeteilten Quote zu dem durch eine Verordnung des Rates der Europäischen Union festgelegten Mindestpreis anzukaufen. Nach Auffassung des BGH ist diese Bevorzugung kein herauszugebender Vorteil, da die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen weder den Anbau von Zuckerrüben noch den Erwerb von Lieferrechten zur Sicherung einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit erfordert.

Allein der Umstand, das Pachtland zum Rübenanbau geeignet sei, führt nach Ansicht des BGH nicht zu der Annahme, dass nur der Anbau von Zuckerrüben unter Ausnutzung von Rübenlieferrechten einer fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Das gilt auch vor dem Hintergrund der Reform der Zuckermarktordnung, die zu einer Absenkung der Mindestpreise, der Gewährung einer Einkommensbeihilfe durch einen Zuckergrundbetrag und zu einer befristeten Zahlung von Umstrukturierungsbeihilfen für die Aufgabe von Produktionsquoten führte.

Fazit: Ist in einem Pachtvertrag über zuckerrübenfähiges Ackerland zu den Zucker-rübenlieferrechten und zur Bewirtschaftung der Pachtsache nichts vereinbart, steht dem Verpächter, der dem Pächter die für einen Zuckerrübenanbau erforderlichen Lieferrechte bei Vertragsschluss nicht überlassen hat, bei Pachtende kein An-spruch auf Übertragung solcher Zuckerrübenrechte zu, die der Pächter von der Zu-ckerfabrik zugeteilt bekommen oder von diesem von Dritten erworben hat.

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