Wer landwirtschaftliche Flächen verkaufen will, kann sich seinen Käufer nicht immer selber aussuchen. Die erforderliche Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz kann versagt werden, wenn der Wunschkäufer selber kein Landwirt ist. Es soll verhindert werden, dass es zu einer „ungesunden Verteilung von Grund und Boden“ kommt (§ 9 Abs. 1 GrdstVG), indem die knappen Flächen an Nichtlandwirte verkauft werden. Gleichzeitig hat in diesen Fällen das zuständige gemeinnützige Siedlungsunternehmen ein Vorkaufsrecht, um die Flächen an einen Landwirt weiterzugeben.
Der Landwirtschaftssenat des OLG Oldenburg legt in einer aktuellen Entscheidung vom 23.11.2011 (Az: 10 W 3/11) einen sehr strengen Maßstab an: Der Käufer einer Landwirtschaftsfläche war selbst kein Landwirt. Er hatte die Fläche für seine Enkeltochter vorgesehen, die eine Ausbildung zur Landwirtin macht. Im notariellen Kaufvertrag war außerdem ein niedrigerer Kaufpreis angegeben als tatsächlich vereinbart, was sich später als äußerst mißlich herausstellte: Der Landkreis verweigerte die erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung, weil der Käufer kein Landwirt sei. Außerdem stellte er fest, dass die Siedlungsgesellschaft ihr gesetzliches Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt habe, um die Flächen an einen Landwirt zu übertragen.
Dagegen wehrten sich sowohl Verkäuferin als auch Käufer, im Ergebnis ohne Erfolg. Das Oberlandesgericth Oldenburg hat die Versagung der Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bestätigt. Der Landwirtschaftssenat führte aus, für die Genehmigungspflicht sei allein entscheidend, ob der Erwerber selber Landwirt sei und nicht welche Absichten er mit dem Grundstück habe. Die Verkäuferin könne nach Ausübung des Vorkaufsrechts durch die neue Käuferin auch nicht mehr wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten. Damit kam der Kaufvertrag mit der Siedlungsgesellschaft zustande, und zwar mit dem beurkundeten niedrigeren Kaufpreis. Den tatsächlich vereinbarten höheren Kaufpreis bekommt die Verkäuferin nicht.