Eine Verringerung der jährlichen Hasenstrecke berechtigt nicht zur Minderung der Jagdpacht. Das entschied das Landgericht Aachen in einem Urteil vom 08.09.2009 (Az.: 10 O 663/08).
Bei einem Rückgang des Wildbestandes stellt sich für die Jagdpächter die Frage, ob er aus diesem Grund eine Minderung der Jagdpacht verlangen kann. Da auch bei einem Jagdpachtvertrag die mietrechtlichen Regeln über die Sachmängelgewährleistung Anwendung finden, können Umstände, welche die Tauglichkeit des Pachtgegenstandes zum vertragsgemäßen Gebrauch einschränken, zu einer Herabsetzung des Pachtpreises berechtigen. Den Rückgang der jährlichen Hasenstrecke hat das Landgericht Aachen als nicht so gravierend angesehen, dass darauf die Minderung der Jagdpacht gestützt werden könnte. Das gilt vor allem dann nicht, wenn der Verpächter keine Gewähr für den Jagdertrag übernommen hat. Das Landgericht deutet aber auch an, dass die Situation anders zu beurteilen ist, wenn sich etwa durch Straßenbaumaßnahmen gravierende Beeinträchtigungen ergeben. In einer solchen Situation kann ein Recht zur Jagdpachtminderung entstehen.